Wenn du spezifische Fragen hast in der Rolle als Campaigner oder Partei, stelle sie uns hier.
Bisher verhindert die Gesetzeslage den Einsatz von E-Collecting. Auf Bundesebene verlangt das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR, SR161.1) explizit eine handschriftliche Unterschrift für ein (Volks)Referendum (Art. 61. Abs. 1) resp. für eine Volksinitiative (Art.70). In den Kantonen gibt es in aller Regel ein sinngemässes Gesetz, welcher für Volksbegehren ebenfalls explizit eine handschriftliche Unterschrift fordert und E-Collecting damit ausschliesst. Diese politisch-rechtliche Hürde gilt es zu beheben. Konkret kann dies über einen politischen Vorstoss (z.B. in Form einer Motion) erreicht werden.
Im Kern von E-Collecting steht ein technisches System. Um alle Potentiale von E-Collecting tatsächlich entfalten zu können, muss eine E-Collecting Lösung optimal eingebettet werden. Die Einbettung in das E-Government Ökosystem der Verwaltung vereinfacht zudem die Einführung und die Anwendung von E-Collecting. Je besser die Integration gelingt, desto besser lassen sich die Vorteile von E-Collecting skalieren und allfällige Risiken kontrollieren. Über einen politischen Vorstoss kann ein Auftrag zur Einführung eines E-Collecting Systems durch die Verwaltung verlangt werden.
E-Collecting ist mehr als eine Technologie. Nur in einem ganzheitlichen Verständnis kann es effizient und nachhaltig eingeführt werden indem es auf einen starken Rückhalt in der Bevölkerung stößt. Dieser Rückhalt fehlt in der Bevölkerung noch weitgehend. Das ist größtenteils darauf zurückzuführen, dass E-Collecting kaum bekannt ist. Campaigner und Partien können mitwirken, dass E-Collecting populärer wird. Dazu braucht es öffentliche aber auch gerade halb-öffentliche Diskussionen im kleineren Rahmen (z.B. eben als Partei). Dabei ist es wichtig, dass die Vorteile verdeutlicht werden aber auch die Bedenken und Risiken wahr- und ernstgenommen werden.